AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Maximum Shine – Fahrzeugpflege und Detailing Max Beyer e.K. für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Zweirädern, Anhängern und deren Teilen sowie für Kostenvoranschläge


Allen zwischen Maximum Shine – Fahrzeugpflege und Detailing (im folgenden Anbieter genannt) und dem Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträgen liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) zugrunde:



§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Für alle zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich unsere AGB. Zu unserem Geschäftsbereich gehören alle im Leistungskatalog angebotenen Serviceleistungen, insbesondere Reinigung und Autowäsche. Andere Vertragsbedingungen/AGB werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2. Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB des Anbieters in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Auftraggebers geltenden Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

1.3. Alle Vereinbarungen, die von unseren AGB abweichen, bedürfen der Schriftform.

1.4. Wenn eine oder mehrere Klauseln bzw. Absätze dieser AGB unwirksam sind, so bleiben die übrigen Klauseln und Absätze dieser AGB weiterhin gültig.

1.5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.



§ 2 Auftragserteilung/ Vertragsabschluss

2.1. Der Auftrag kommt in der Regel durch Aufnahme der von dem Kunden beauftragten Arbeiten durch den Auftragnehmer in einem Auftragsschein und Übergabe einer Abschrift des Auftragsscheins an den Auftraggeber zustande (Werkstattauftrag).

2.2. Der Auftraggeber erhält eine digitale Kopie des Auftragsscheins, der zugleich als Abholschein dient.

2.3. Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu andere von ihm beauftragte Unternehmen einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

2.4. Eilaufträge müssen von Auftraggebern als solche vor Auftragsannahme angegeben werden. Eine Auftragsannahme von Eilaufträgen behält sich der Anbieter vor, da diese sich nach der Auftragslage richtet.



§ 3 Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag

3.1 Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.

3.2 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden.

3.3 Preisangaben im Auftragsschein sind bei den Einzelpositionen inklusive der gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt, soweit nicht anders angegeben. Der Gesamtbetrag wird nach §19 1 UStG ohne Ausweisen der Mehrwertsteuer angegeben.



§ 4 Nichteinhaltung von Terminvereinbarungen/ Fertigstellung

4.1. Die von den Vertragsparteien getroffenen Terminvereinbarungen sind für die Vertragsparteien bindend.

4.2. Wird die Terminvereinbarung vom Auftraggeber nicht eingehalten, so kann der Anbieter gegenüber dem Auftraggeber als pauschaliertem Schadensersatz eine Unkostenpauschale in Höhe von 20% des vereinbarten Preises, mindestens aber von 40,00 EUR geltend machen, soweit der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

4.4 Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten.



§ 5 Abnahme / Annahmeverzug/ Überführung

5.1 Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.2 Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert hat. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Er kann das Fahrzeug auch nach billigem Ermessen anderweitig aufbewahren

5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.4 Bei Inanspruchnahme des Hol- und Brings-Dienstes (Hol- und Bring sowie Hol- und Bring - Plus) wird das Fahrzeug, sofern nicht anders vereinbart, auf eigener Achse überführt. Eine Wiederverschmutzung kann durch Fahrbahnbeschaffenheit und Witterungseinflüsse nicht verhindert werden.



§ 6 Berechnung des Auftrages

6.1 In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

6.2 Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend, wobei zusätzliche Arbeiten gesondert auszuweisen sind.

6.3 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt werden, andernfalls haftet der Auftraggeber auf Ersatz des Schadens, der durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung dem Auftragnehmer entstanden ist.



§ 7 Zahlungsbedingungen

7.1 Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes in bar – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

7.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.



§ 8 Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Werkstattauftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.



§ 9 Reklamationen

9.1. Die durchgeführten Leistungen des Anbieters werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges vom Anbieter an den Auftraggeber überprüft und gemeinsam abgenommen. Reklamationen sind unverzüglich nach erbrachter Arbeit geltend zu machen. Im Fall von nicht offensichtlichen Mängeln sind diese unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Auftraggeber gegenüber dem Anbieter anzuzeigen. Der Anbieter hat das ausdrückliche Recht zur Nacherfüllung, sofern die Reklamation berechtigt ist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag nach seiner Wahl vorbehalten.

9.2. Reklamationen sind vom Auftraggeber vor Ort und unverzüglich im Beisein des Anbieters schriftlich festzuhalten.

9.3. Bei Reklamationen, die sich auf eine Beschädigung am Fahrzeug durch den Anbieter beziehen könnten, müssen die Beschädigungen unverzüglich nach Übergabe des Fahrzeuges gemeldet werden.


9.4 Eine Wiederverschmutzung bei Inanspruchnahme des Hol- und Bring-Dienst, kann bei höherer Gewalt und etwaigen Witterungseinflüssen nicht vom Auftraggeber reklamiert werden. Dies gilt nicht für das Fahrzeuginnere.



§ 10 Haftung

10.1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur

10.2 a) - Schadensersatzansprüche wegen einer Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen

- Schadensersatzansprüche wegen einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen.

10.2. Bei Lackschäden, die durch den Anbieter verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern etc., können nach Maßgabe von Ziff. 10.1. dieser AGB keine Schadens-ersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.

10.3. Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Der Auftraggeber wird vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung hierüber informiert. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten vom Auftraggeber dennoch gewünscht, können nach Maßgabe von Ziff. 10.1. dieser AGB keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.

10.4. Eine Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die bereits vor der Fahrzeugreinigung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, werden nach Maßgabe von Ziff. 10.1. dieser AGB nicht übernommen. Der Auftraggeber wird vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung hierüber informiert. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten vom Auftraggeber dennoch gewünscht, können nach Maßgabe von Ziff. 10.1. dieser AGB keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.

10.5 Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind.

10.6 Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

10.7 Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.

10.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

10.9. Motor- und Motorenraumwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektroabdichtung durchgeführt. Mit der Auftragserstellung zur Motor- und Motorenraumwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektroabdichtung im Motorenraum und seines Fahrzeugs. Bei Ausfällen übernimmt der Anbieter nach Maßgabe von Ziff. 10.1. dieser AGB keine Haftung.

10.10. Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z.B. Alarmanlagen, Auto-Hi-Fi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Anbieter zu melden bzw. dies auf der Auftragsbestätigung schriftlich zu vermerken, da sonst gegen den Anbieter nach Maßgabe von Ziff. 10.1. dieser AGB keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.


§ 11 Schriftliche Dokumentation des Fahrzeugzustandes vor Auftragsdurchführung

Schäden am Fahrzeug vor Auftragserteilung sind vom Auftraggeber anzuzeigen und werden schriftlich im Werkstattauftrag festgehalten.



§ 12 Preise / Pauschalpreise

12.1. Die Preise des Anbieters richten sich grundsätzlich nach dem Zustand oder dem Verschmutzungsgrad des zu reinigenden Kfz sowie der Größe des Fahrzeugs. Alle angegebenen Preise, sofern Sie nicht mit dem Kunden abgesprochen sind, entsprechen Serviceleistungen für Fahrzeuge mit normalem Verschmutzungsgrad sowie der kleinstmöglichen Fahrzeuggröße/Klasse.

12.2. Preisangaben auf Informationsunterlagen, sowie der Webseite des Anbieters dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der verbindliche Preis für die beauftragte Serviceleistung ist ausschließlich in der schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten.

12.3. Bei extremen Verschmutzungen wie z.B. Farben, Tierhaaren, Fäkalien, etc., bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, welcher zusätzlich zum Pauschalpreis zu entrichten ist. Aufpreise müssen auf dem Auftragsformular zwischen den Vertragsparteien schriftlich festgehalten werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Auftraggeber unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.

12.4. Die endgültigen Preise der Reinigung bzw. Aufbereitung werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf dem Auftragsformular dokumentiert.



§ 13 Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.


§ 14 Sonstiges

14.1. Erfüllungsort ist Groß Santersleben


14.2. Gerichtsstand zwischen Kaufleuten ist Magdeburg.


14.3. Für alle zwischen dem Anbieter und dem Kunden abgeschlossenen Verträge

gilt deutsches Recht.


Stand 01.07.2022